‘Reiter’


Ausreiten in der dunklen Jahreszeit

Der Winter hält sich leider wieder sehr lange, ab 16.30 Uhr ist es dunkel. Eigentlich möchte man nach Feierabend noch reiten (es ist aber keine Reithalle in der Nähe bzw. diese möchte man nicht nutzen) da stellt sich die Frage: Darf ich denn noch im Dunkeln in den Wald reiten?

Ich habe beim Berittführerlehrgang gelernt, daß es ein ungeschriebenes Gesetz sei, als Reiter eine Stunde vor Sonnenuntergang den Wald zu verlassen.
Das ist ja schön und gut, allerdings würden die Pferde von berufstätigen Personen den ganzen Winter über nicht geritten werden können, außer am Wochenende.

Da ich zu diesem Personenkreis gehöre, habe ich mal ein wenig recherchiert.

Gemäß § 23 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) darf jeder die freie Landschaft betreten und sich erholen. Für Reiter gilt zudem der § 26 NWaldLG in Verbindung mit § 25 NWaldLG.

§ 25 Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

Desweiteren muß noch die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden, denn das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird dort geregelt. Für Reiter gelten nämlich grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Fahrzeuge.

Gemäß § 28 StVO sind Pferde im Straßenverkehr zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Die in diesem Paragraphen vorgeschriebene Beleuchtung in Verbindung mit § 17 StVO ist selbstverständlich, man will ja selbst etwas sehen können (und gesehen werden).

Wer dann noch die Verbote des § 31 NWaldLG beachtet und sich an die Straßenverkehrsordnung (§§ 1, 2, 17, 27, 28) hält, darf also auch im Dunkeln im Wald reiten.
Um des lieben Friedens Willen (und für die eigene Gesundheit) würde ich allerdings noch empfehlen, die Jagdzeit zu beachten bzw. sich mit den Jägern zu unterhalten, damit man denen nicht vor die Flinte reitet und lieber eine andere Route wählen.

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Artikel veröffentlicht am 1. Februar 2013
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